Pflegeversicherung

Rund 2,5 Millionen Menschen waren im Jahr 2011 pflegebedürftig, wobei 65,5% der Patienten weiblich sind. Der medizinische Fortschritt und der damit einhergehende demographische Wandel sorgen dafür, dass die Tendenz für die Zukunft steigend ist.

Wer pflegebedürftig ist wird vom medizinischen Dienst (bzw. MedicProof für PKV-Versicherte) in eine Pflegestufe klassifiziert. Diese gliedern sich wie folgt:

Nachfolgende Statistik zeigt die Aufteilung der zu pflegenden innerhalb der alten Pflegestufen I - III:

Beitragssätze der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

 

Person Arbeitnehmer Arbeitgeber

Arbeitnehmer (ausgenommen Freistaat Sachsen)

1,275% 1,275%
Arbeitnehmer (Freistaat Sachsen) 1,675% 0,675%
Familienversicherte 0,00% 0,00%
Rentner 2,55% 0,00%
Freiwillig versicherte Selbstständige o. Freiberufler 2,55% 0,00%
Zusatzbeitrag für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr 0,25% 0,00%

Auf Beamte entfällt der halbe Beitragssatz. Studenten müssen einen Beitrag von 12,24 € pro Monat, bzw. 13,73 € für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr, entrichten, sofern sie nicht familienversichert sind.

Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung:

Der Gesetzgeber legt den Grundstein für die Pflegevorsorge. Die Träger der Pflegerisiken in der Bundesrepublik sind die gesetzlichen, bzw. privaten Krankenversicherungen. Jeder Versicherte ist verpflichtet einen Beitrag zur Pflegeversicherung zu bezahlen, sei es gesetzlich oder privat versichert.
Die Leistungen richten sich nach der Pflegestufe, sowie der Art der Pflege.

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant 125,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Sachleistung ambulant   689,00 € 1298,00 € 1612,00 € 1995,00 €
Leistungsbetrag stationär 125,00 € 770,00 € 1262,00 € 1775,00 € 2005,00 €

Pflegekosten

Diese oben dargestellten Leistungen weichen in der Realität stark von dem ab, was ein pflegebedürftiger Mensch tatsächlich an Bedarf hat.

 

 

(Auszug: AOK Pflegeheimnavigator)

Daraus ergibt sich bereits bei Pflegestufe II:
 

Kosten für die Unterbringung Anteil der gesetzlichen Pflegeversicherung Eigenanteil
98,35 € x 30 Tage = 2950,10 € 1330,00 € 1671,50 €

 

Diesen Eigenanteil muss der Patient monatlich für ihre Unterbringung im Pflegeheim aufbringen. Sollte sie diesen Betrag nicht aus eigener Kraft aufbringen können, hätte sie Anspruch auf Sozialhilfe. Da Sozialhilfe aber immer nachrangig gegenüber anderen Leistungen behandelt, was bedeutet, dass der familienrechtliche Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern erbringen müssten hier Vorrang hat.

Über den entstehenden Heimkosten ist zu beachten, dass weitere Kosten im Pflegefall eintreten.

  • Lebenshaltungskosten
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse (im Pflegefall werden hier wohl einige zum Tragen kommen)
  • Selbstbehalte in der privaten Krankenversicherung (auch diese werden im Pflegefall mit hoher Wahrscheinlichkeit komplett aufgebraucht)

 

Unterhaltsregelungen

 

Das sollten Sie wissen:

  • Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen, selbst wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war (Urteil vom 12.02.2014 des BGH)
  • Pflegeheimkosten können oftmals nicht durch die Rente und die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen finanziert werden
  • Der Sozialhilfeträger streckt die Kosten vor, fordert diese aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück
  • Die Verpflichtung und die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängen vom Vermögen und dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Kindern ab. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen (aktuell 2280,00 € für eine Familie im Monat)
  • Das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden
  • Eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie gehört zum Schonvermögen der Kinder
  • Der Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner) haftet vor dessen Verwandten. (...) (§1608 (1) BGB)
  • Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§20 SGB XII)
  • Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§1601 BGB)
  • Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§1606 (1) BGB)
  • Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den enfernteren (§1606 (2) BGB)
  • Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§1606 (3) BGB)
Arbeitnehmer: Durschnitt von 12 zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs
Selbstständige: Durschschnittliche Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre abzüglich
  • berufsbedingte Aufwendungen
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Private Altersvorsorgekosten bis zu 5% des Bruttoeinkommens (BGH Urteil vom 28.07.1010)
  • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils
  • Miete und Mietnebenkosten, wenn diese nachgewiesen über 450,00 € liegen
  • Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und Ehegatten
  • 1.600,00 € für den Unterhaltspflichtigen
  • 2.880,00 € für Familien
Hinzu kommen noch Freibeträge für eigene Kinder. Diese Selbstbehalte sind nicht bindend. Die Ämter haben hier die Möglichkeit diesen zu senken, bei verringerten Kosten des Unterhaltspflichtigen, z.B. durch eine entschuldete, selbst genutzte Wohneinheit, für die keine Miete fällig ist. Freibeträge finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle
Zum Schonvermögen gehört z.B.
  • Altersvorsorgekapital nach §10a EStG (Riester/Rürup)
  • Familien- und Erbstücke
  • Musikinstrumente, Bücher
  • 1.600,00 € Kapital, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr 2.600,00€
  • persönlicher Hausrat
  • eine angemessene und selbstgenutzte Immobilie
  • Sterbegeldversicherungen (bis 6.000,00 €) und Bestattungsvorsorgeverträge
  • Sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur Finanzierung einer angemessenen und selbstgenutzten Immobilie dienen soll
  • Gegenstände, die zur Erwerbstätigkeit notwendig sind (ein angemessenes Fahrzeug)

Produktvarianten

Kriterium Pflegerenten-
versicherung
PflegeBahr
 
Pflegekosten-
versicherung
Pflegetagegeld-
versicherung
Anbieter Lebensversicherer  Krankenversicherer Krankenversicherer Krankenversicherer
Leistung im Pflegefall lebenslange Pflegerente

lebenslanges Pflegetagegeld

Die versicherten Aufwendungen werden in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes abzüglich der Vorleistung der Pflegepflichtversicherung erstattet lebenslanges Pflegetagegeld

Beitragszahlung

lebenslang, abgekürzt oder gegen Einmalbeitrag lebenslang lebenslang lebenslang
Beitragsan-
passungen
nein, nur nach §163 VVG ja ja ja
Beitragsbefreiung im Leistungsfall ja, meistens nein vom VR abhängig vom VR abhängig
Pflegedefinition gesetzliche Regelungen, oder ADL gesetzliche Definition in der Regel gesetzliche Definition in der Regel gesetzliche Definition
Nachvers.-
garantien
Ja vom VR abhängig vom VR abhängig vom VR abhängig
Dynamik jährlich möglich vom VR abhängig vom VR abhängig vom VR abhängig
Vorleistung der Pflegepflicht-
vers. nötig
?
nein nein ja nein
Rückkaufsfähig ja nein nein nein
Vorteile
  • stabile Beiträge
  • Beitragsbefreiung im Leistungsfall
  • Todesfallleistungen i.d.R. mitversichert
  • Rückkaufsoption
  • abgekürzte Beitragszahlung möglich
  • Einmalbeitrag möglich
  • Leistungen zur freien Verfügung des Versicherten
  • staatliche Förderung
  • Abschluss mit Vorerkrankungen möglich
  • Leistungen zur freien Verfügung des Versicherten
  • profitiert von eventuellen Dynamisierungen der Pflegepflichtversicherung
  • Flexibilität
  • Leistungen zur freien Verfügung des Versicherten
  • preisgünstig
  • umfangreichstes Produkt
Nachteile
  • hohe Beiträge
  • wenig Spielraum für Leistungs-
    erweiterungen
  • keine Risiko-
    selektion des VR möglich
  • Leistungen nur gegen Nachweis entstandener Kosten
  • Einschränkungen in der Leistung der Pflegepflicht-
    versicherung gelten auch für diese Tarife
  • nur wenige Anbieter
  • beratungs-
    intensives Produkt
Beispiel Monatsbeitrag (Kunde 45 J.)
für 1.500 € monatlicher Leistung (PS3)
150,05 € 57,53 € 39,40 € 36,51 €